Ja, erstattungsfähigen Aufwendungen für erweiterte Maßnahmen zur Schmerzausschaltung werden in gleichem Umfang erstattet wie die zugrundeliegende Maßnahme zu dem festgesetzten Prozentsatz des gewählten Tarifs.
Zu den erstattungsfähigen erweiterten Maßnahmen zur Schmerzausschaltung zählen beispielsweise:
- Akupunktur
- Hypnose
- Vollnarkose
- Lachgas-Sedierung oder
- Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf)