Ist mit einer 100 %-igen Übernahme bei einem bereits bestehenden Kostenvoranschlag zu rechnen?
Liegt der Kostenvoranschlag schon vor, ist die Notwendigkeit der Behandlungsmaßnahme bereits vor Vertragsbeginn bekannt. Für geplante und laufende Behandlungen können wir keine Erstattung übernehmen. (Ziffer 6 AVB) Mehr dazu können Sie hier nachlesen.
Beachten Sie jedoch dabei, dass bereits abgeschlossene Behandlungen rückwirkend nicht mehr versichert werden können.
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